AirBerlin-Insolvenz: Weiterbeschäftigung dank Betriebsübergang?
Am 12.10.2017 wurde bekannt, dass große Teile der insolventen Airline von der Lufthansa-Tochter Eurowings übernommen werden. Insbesondere übernimmt Eurowings einen Großteils der Flugzeuge sowie der Start- und Landerechte. Hintergrund ist der, dass ein isolierter Kauf bzw. Verkauf dieser Slots in Deutschland nicht möglich ist, da die Slots vom Flughafenkoordinator der Bundesrepublik Deutschland verteilt werden. Die Übernahme dieser begehrten Slots kann daher ausschließlich durch eine (Teil-) Übernahme erfolgen. Auch Teile der Air-Berlin-Flotte sowie der von Air Berlin geleasten Flugzeuge wird von Eurowings übernommen.
Aber: Es soll nur ein geringer Teil der Belegschaft weiterbeschäftigt werden!
Sie erreichen unsere Kanzlei unter der Telefonnummer (+49) 0 221 2921920
HMS.Barthelmeß Görzel GbR
Hohenstaufenring 57a
50674 Köln
Telefon: (+49) 0 221 2921920
Email: airberlin@hms-bg.de
Was bedeutet das für mich?
Für die rechtliche Beurteilung kommt es zunächst entscheidend darauf an, ob die Übernahme durch Eurowings einen sog. Betriebsübergang darstellt oder nicht. Trotz aller Bemühungen der Beteiligten, einen solchen zu verhindern, gehen wir nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB vorliegt. Auch eine bevorstehende (lediglich vorübergehende) Stilllegung ändert hieran nichts.
Das Vorliegen eines solchen Betriebs(teil) -Überganges hätte zur Folge, dass Ihr Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten per Gesetz auf den neuen Inhaber übergehen würde. Damit hätten Sie grundsätzlich einen Anspruch, zu den gleichen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden.
Auf was soll ich klagen, wenn ich die Kündigung erhalte?
Eine ausgesprochene Kündigung können Sie mit einer Kündigungsschutzklage angreifen. Ziel ist es hierbei, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kündigung unwirksam ist mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird oder wurde und tatsächlich weiter fortbesteht. Regelmäßig enden solche Verfahren auch in einem Vergleich, nach welchem sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Unbedingt zu beachten ist, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden muss.
Ihre Rechtsanwälte: Volker Görzel und sein Team
Volker Görzel, seit dem Jahr 2000 als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zugelassen. Der Kölner ist in den Bereichen individuelles und kollektives Arbeitsrecht tätig. Er ist als Experte für Arbeitsrecht renommiert, und unter anderem durch zahlreiche Auftritte im TV (u.a. n-TV) und seine Tätigkeiten als Dozent für arbeitsrechtliche Bildungsinstitute bundesweit bekannt.
» Mehr Informationen zu Volker Görzel
In allen Fragen rund um das Thema Insolvenzrecht steht Ihnen unser Rechtsanwalt Jens Olinger, Fachanwalt für Insolvenzrecht, zur Verfügung.

Sie arbeiten bei AirBerlin? Fordern Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung an!
Anonym Beweise zusenden
Sie haben weitere Hinweise dafür, dass ein Betriebsübergang vorliegt? Das kann uns unter Umständen bei der Beweisführung helfen. Laden Sie hier anonym Ihre Dokumente hoch. Alternativ können Sie uns diese natürlich auch per E-Mail an airberlin@hms-bg.de zukommen lassen – selbstverständlich werden Ihre Daten bei uns vertraulich behandelt.
Upload Files
| | ||
Häufig gestellte Fragen / FAQ
Selbstverständlich stellen sich Ihnen in dieser Situation zahlreiche Fragen. Hier haben wir die häufigsten Fragen aufgelistet.
Weitere, individuelle Fragen beantworten wir Ihnen gerne in unserer kostenlosen Erstberatung für AirBerlin-Mitarbeiter!
Alle Mitarbeiter, die länger als 6 Monate bei Air Berlin beschäftigt sind, genießen grundsätzlich „Kündigungsschutz“ nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dies bedeutet allerdings nicht, dass Sie nicht (betriebsbedingt) gekündigt werden können. Über die Wirksamkeit einer solchen Kündigung entscheiden die Arbeitsgerichte. Dies jedoch nur dann, wenn Sie rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Dies ist leider möglich. Zwar besteht grundsätzlich nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) für Schwangere und Mütter bis zu vier Monate nach der Entbindung ein Kündigungsverbot. Ebenso nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) während der Elternzeit. Es gibt jedoch einige Ausnahmetatbestände, wonach eine Kündigung –mit Zustimmung der zuständigen Behörde- dennoch wirksam ist. Zu diesen Ausnahmefällen zählt auch die Stilllegung oder Insolvenz des Betriebes.
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Zuständig ist zum einen das Arbeitsgericht am Geschäftssitz des Arbeitgebers, also das Arbeitsgericht Berlin. Ferner ist aber gemäß § 46 Abs. 1 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk Sie gewöhnlich Ihre Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet haben. Sie haben insoweit ein Wahlrecht.
Sollte das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Air Berlin eröffnet werden (womit wohl spätestens zum 01.11.2017 zu rechnen ist), beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 113 Satz 2 Insolvenzordnung (InsO) drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Diese Frist gilt auch dann, wenn in anderen Gesetzen, Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen vorgesehen sind.
Eine Abfindung stellt grundsätzlich eine freiwillige Leistung dar, die der Arbeitgeber als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust des Arbeitnehmers zahlt.
Die meisten tatsächlich gezahlten Abfindungen werden im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens aufgrund eines Vergleichs gezahlt und werden frei ausgehandelt. Die Höhe der Abfindung richtet sich hierbei unter anderem nach der Beschäftigungsdauer, nach den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage sowie nach dem Interesse des Arbeitsgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Grundsätzlich ist es in erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren so, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt. Es gibt also keine Kostenerstattung für die obsiegende Partei!
Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und bemessen sich anhand des sog. Streitwertes. Dieser beträgt für eine einfache Kündigungsschutzklage drei Bruttomonatsgehälter. Gerne berechnen wir vorab die anfallenden Gerichtskosten.
Dies hängt zum einen davon ab, ob Ihre Rechtsschutzversicherung nach den vertraglichen Vereinbarungen arbeitsrechtliche Streitigkeiten umfasst und zum anderen von dem Zeitpunkt des Bestehens der Rechtsschutzversicherung. Gerne stellen wir für Sie vorab eine entsprechende Deckungsanfrage.
Zurzeit laufen die Verhandlungen über einen solchen Sozialplan. Hier wird versucht, zwischen Air Berlin und den Arbeitnehmervertretungen eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern entstehen, zu erzielen. Insbesondere werden hier zum Beispiel etwaige Abfindungen vereinbart. Es steht Ihnen aber trotz Sozialplan frei, Kündigungsschutzklage zu erheben, um so möglicherweise noch eine höhere Abfindung als im Sozialplan vereinbart, zu erwirken.
Ob ein solches Angebot im Einzelfall sinnvoll ist, lässt sich natürlich nicht pauschal beantworten. Gerne beraten wir Sie hierzu!
In jedem Fall ist zu beachten, dass die Arbeitsagentur bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages regelmäßig eine dreimonatige Sperrzeit verhängt.
